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JZ 2008 75

Obergericht, Justizkommission — JZ 2008 75

Zug OG ·Justizkommission · 2008-09-24 · Deutsch ZG

§ 51bis ZPO, §§ 1 ff. der Verordnung des Obergerichts über die Rückerstattung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren. – Kommt die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, durch den Ausgang des Prozesses zu Vermögen, so hat sie dem Staat die erlassenen Kosten nachzuzahlen und die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersetzen. In einem solchen Fall hat das Gericht die betreffende Partei aufzufordern, die fraglichen Kosten zu bezahlen oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen, dass und inwiefern sie trotz des Prozessausgangs nicht zu Vermögen gekommen sei.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Nach der zugerischen Prozessordnung bewirkt die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung nicht die endgültige Übernahme der Gerichtskosten sowie der Kosten des zugeteilten Rechtsbeistandes durch den Staat. Es handelt sich dabei lediglich um eine vorläufige staatliche Kostenübernahme. Kommt die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewil- ligt worden ist, durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege zu Vermögen, so hat sie gemäss § 51bis ZPO dem Staat die erlassenen Kosten nach- zuzahlen und die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersetzen. In der Zivilprozessordnung ist allerdings weder die Zuständigkeit noch das Verfahren für die Rückforderung der vom Staat für die unentgeltliche Prozessführung vorge- schossenen Kosten geregelt. Die diesbezügliche Regelung findet sich in der Ver- ordnung des Obergerichts über die Rückerstattung von Kosten in Zivil- und Straf- verfahren vom 17. Januar 2006 (BGS 161.73). Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung erinnern die Gerichte und Ämter der Zivil- und Strafrechtspflege bzw. die Gerichts- kasse die Parteien, welchen die unentgeltliche Rechtspflege oder ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, nach rechtskräftigem Abschluss des Ver- fahrens periodisch an die vorläufig erlassenen Kosten. Sie fordern sie auf, die offenen Beträge zu bezahlen oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen, dass sie nicht zu Vermögen gekommen sind. Das Gleiche gilt nach Abs. 2 dieser Bestim- mung für den Fall, dass das Gericht bzw. Amt Kenntnis von einem Vermögensanfall erhält. Über das Vorhandensein von Vermögen gemäss § 51bis ZPO und darüber, ob und in welchem Umfang die erlassenen bzw. vorgeschossenen Kosten zurück- zuerstatten sind, entscheidet nach § 2 der Verordnung im Streitfall das Kantonsge- richtspräsidium in Zivilsachen bzw. das Strafgerichtspräsidium in Strafsachen. § 3 der Verordnung bestimmt, dass sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestim- mungen über das summarische Verfahren gemäss § 126 ff. ZPO richtet. Daraus 238

Rechtspflege folgt u.a. auch, dass gegen den Entscheid des Summarrichters die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist (§ 208 Ziff 1 ZPO).

E. 2.1 In Ziffer 3 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses wurde die Beschwerdeführe- rin – vorbehaltlos – verpflichtet, die ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand aus der Staatskasse ausgerichtete Entschädigung von CHF 6’976.10 dem Staat zu erset- zen. Nach der vorerwähnten Regelung war die 2. Abteilung des Kantonsgerichts indes nicht zuständig, im Beschluss, mit welchem die Klage zufolge Vergleichs am Protokoll abgeschrieben wurde, über die Rückerstattung der dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ausgerichteten Kosten – abschliessend – zu befinden. Vielmehr hätte das Gericht die Beschwerdeführerin einzig auffordern dürfen, den fraglichen Betrag zu bezahlen oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen, dass und inwiefern sie trotz des Prozessausganges bzw. des Vergleichs nicht zu Vermögen gekommen sei. Es hat durch sein Vorgehen der Beschwerdeführerin im Übrigen auch das rechtliche Gehör verweigert, da sich diese vor dem Entscheid nicht dazu äussern konnte, ob sie aufgrund des Prozessausganges in der Lage sei, die Prozesskosten zu zahlen.

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich mithin insofern als begründet, als Absatz 2 von Zif- fer 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und wie folgt zu ersetzen ist: «RA lic.iur. X.Y. wird mit CHF 6’976.10 (Honorar CHF 6’483.33, MWSt CHF 492.75) aus der Staatskasse entschädigt. Die Klägerin hat dem Staat diese Kosten zu vergüten oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen, dass sie nicht zu Vermögen gelangt ist.»

E. 3 Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren dargelegt hat, dass und weshalb sie der Auffassung ist, durch den ihr vergleichsweise von der Beklag- ten zugesprochenen Betrag von CHF 13’000.– nicht im Sinne von § 51bis ZPO zu Vermögen gelangt zu sein, wird das Kantonsgericht bzw. die Gerichtskasse zu prü- fen haben, ob es bzw. sie den Standpunkt der Beschwerdeführerin aufgrund deren Darlegungen und der eingereichten Belege teilt und deshalb einstweilen auf die Rückerstattung der Kosten verzichtet. Andernfalls wird es die Sache – allenfalls nach vorgängiger Ergänzung – an den Summarrichter zur Durchführung des Ver- fahrens und zur Entscheidung überweisen. In diesem Sinne sind die Akten des Be- schwerdeverfahrens an das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, zu überweisen. Justizkommission, 24. September 2008 239

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtspflege § 51bis ZPO, §§ 1 ff. der Verordnung des Obergerichts über die Rückerstattung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren. – Kommt die Partei, der die unentgeltli- che Rechtspflege oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, durch den Ausgang des Prozesses zu Vermögen, so hat sie dem Staat die erlas- senen Kosten nachzuzahlen und die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistan- des zu ersetzen. In einem solchen Fall hat das Gericht die betreffende Partei aufzufordern, die fraglichen Kosten zu bezahlen oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen, dass und inwiefern sie trotz des Prozessausgangs nicht zu Ver- mögen gekommen sei. Aus den Erwägungen: (…)

2. Nach der zugerischen Prozessordnung bewirkt die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung nicht die endgültige Übernahme der Gerichtskosten sowie der Kosten des zugeteilten Rechtsbeistandes durch den Staat. Es handelt sich dabei lediglich um eine vorläufige staatliche Kostenübernahme. Kommt die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewil- ligt worden ist, durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege zu Vermögen, so hat sie gemäss § 51bis ZPO dem Staat die erlassenen Kosten nach- zuzahlen und die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersetzen. In der Zivilprozessordnung ist allerdings weder die Zuständigkeit noch das Verfahren für die Rückforderung der vom Staat für die unentgeltliche Prozessführung vorge- schossenen Kosten geregelt. Die diesbezügliche Regelung findet sich in der Ver- ordnung des Obergerichts über die Rückerstattung von Kosten in Zivil- und Straf- verfahren vom 17. Januar 2006 (BGS 161.73). Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung erinnern die Gerichte und Ämter der Zivil- und Strafrechtspflege bzw. die Gerichts- kasse die Parteien, welchen die unentgeltliche Rechtspflege oder ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, nach rechtskräftigem Abschluss des Ver- fahrens periodisch an die vorläufig erlassenen Kosten. Sie fordern sie auf, die offenen Beträge zu bezahlen oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen, dass sie nicht zu Vermögen gekommen sind. Das Gleiche gilt nach Abs. 2 dieser Bestim- mung für den Fall, dass das Gericht bzw. Amt Kenntnis von einem Vermögensanfall erhält. Über das Vorhandensein von Vermögen gemäss § 51bis ZPO und darüber, ob und in welchem Umfang die erlassenen bzw. vorgeschossenen Kosten zurück- zuerstatten sind, entscheidet nach § 2 der Verordnung im Streitfall das Kantonsge- richtspräsidium in Zivilsachen bzw. das Strafgerichtspräsidium in Strafsachen. § 3 der Verordnung bestimmt, dass sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestim- mungen über das summarische Verfahren gemäss § 126 ff. ZPO richtet. Daraus 238

Rechtspflege folgt u.a. auch, dass gegen den Entscheid des Summarrichters die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist (§ 208 Ziff 1 ZPO). 2.1 In Ziffer 3 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses wurde die Beschwerdeführe- rin – vorbehaltlos – verpflichtet, die ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand aus der Staatskasse ausgerichtete Entschädigung von CHF 6’976.10 dem Staat zu erset- zen. Nach der vorerwähnten Regelung war die 2. Abteilung des Kantonsgerichts indes nicht zuständig, im Beschluss, mit welchem die Klage zufolge Vergleichs am Protokoll abgeschrieben wurde, über die Rückerstattung der dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ausgerichteten Kosten – abschliessend – zu befinden. Vielmehr hätte das Gericht die Beschwerdeführerin einzig auffordern dürfen, den fraglichen Betrag zu bezahlen oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen, dass und inwiefern sie trotz des Prozessausganges bzw. des Vergleichs nicht zu Vermögen gekommen sei. Es hat durch sein Vorgehen der Beschwerdeführerin im Übrigen auch das rechtliche Gehör verweigert, da sich diese vor dem Entscheid nicht dazu äussern konnte, ob sie aufgrund des Prozessausganges in der Lage sei, die Prozesskosten zu zahlen. 2.2 Die Beschwerde erweist sich mithin insofern als begründet, als Absatz 2 von Zif- fer 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und wie folgt zu ersetzen ist: «RA lic.iur. X.Y. wird mit CHF 6’976.10 (Honorar CHF 6’483.33, MWSt CHF 492.75) aus der Staatskasse entschädigt. Die Klägerin hat dem Staat diese Kosten zu vergüten oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen, dass sie nicht zu Vermögen gelangt ist.»

3. Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren dargelegt hat, dass und weshalb sie der Auffassung ist, durch den ihr vergleichsweise von der Beklag- ten zugesprochenen Betrag von CHF 13’000.– nicht im Sinne von § 51bis ZPO zu Vermögen gelangt zu sein, wird das Kantonsgericht bzw. die Gerichtskasse zu prü- fen haben, ob es bzw. sie den Standpunkt der Beschwerdeführerin aufgrund deren Darlegungen und der eingereichten Belege teilt und deshalb einstweilen auf die Rückerstattung der Kosten verzichtet. Andernfalls wird es die Sache – allenfalls nach vorgängiger Ergänzung – an den Summarrichter zur Durchführung des Ver- fahrens und zur Entscheidung überweisen. In diesem Sinne sind die Akten des Be- schwerdeverfahrens an das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, zu überweisen. Justizkommission, 24. September 2008 239